Masern, Mumps, Röteln
Masern ist eine ernstzunehmende Infektionserkrankung, die zu bakteriellen Superinfektionen, zu Gehirnentzündungen und auch zu Todesfällen führen kann. Schutz dagegen bietet nur eine ausreichende Impfung.
Masernschutzgesetz
Seit dem 01. März 2020 besteht für Kinder in Schulen und Kindertageseinrichtungen sowie für Tätige in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen die Nachweispflicht zur Masernschutzimpfung. Die Regelungen zur Nachweispflicht werden in erster Linie in § 20 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erläutert und betreffen u.a. folgende Personengruppen:
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den unterschiedlichen Gesundheitseinrichtungen (§ 23 Absatz 3 Satz 1 IfSG).
- Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 IfSG, also Schulen und Kindertageseinrichtungen, betreut werden oder dort tätig sind
- Ausnahme: Personen, die am oder vor dem 31.12.1970 geboren sind, unterliegen nicht der Nachweispflicht!
Alle diese Personen ab einem Alter von zwei Jahren benötigen zwei Masernimpfungen. Kinder im Alter von 1 bis 2 Jahren müssen eine Impfung nachweisen. Eine zweite Impfung sollte möglichst früh im Abstand von mindesten vier Wochen zur ersten Impfung erfolgen. Die Impfung gegen Masern gibt es nur in Kombination mit Mumps und Röteln als sogenannte MMR-Impfung bzw. zusätzlich in Kombination mit der Windpocken-Impfung (MMR-V). Diese Impfung übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen und werden hausärztlich durchgeführt.
Neueinstellungen von Personen ohne ausreichendem Nachweis von Masernschutz sind in Gesundheitseinrichtungen (also auch in der MHH) nicht möglich!