Kontakt
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Verfahren
Promotionen
Die Promotion ist der Nachweis der Befähigung zu selbständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit; er wird durch eine Dissertation und eine mündliche Prüfung erbracht. 3 Die Promotion berechtigt zum Führen des Doktorgrades mit einem das Fachgebiet kennzeichnenden Zusatz. Zur Promotion kann als Doktorandin oder Doktorand zugelassen werden, wer einen Master-, Diplom- oder Magister-Studiengang oder einen diesen entsprechenden Studiengang, der zu einem Staatsexamen führt, abgeschlossen hat. Doktorandinnen und Doktoranden sollen sich als Promotionsstudierende einschreiben. Die Promotionsordnung regelt zur Sicherstellung der Qualität der Betreuung des Promotionsvorhabens ein Verfahren zur Annahme als Doktorandin oder als Doktorand, die weiteren Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren, das Nähere zur Eignungsfeststellung und zur Durchführung des Promotionsverfahrens (§9 Abs.2-3 NHG)
- Promotionsordnung (gültig für Anmeldungen ab dem 11.01.2023)
- Promotionsordnung (gültig für Anmeldungen bis zum 10.01.2023)
- Merkblatt / Checkliste zur Vorbereitung der Unterlagen
- Anmeldung zum Verfahren (Anlage 2)
- Obligatorische Dissertationsanzeige bzgl. Tierschutz, Untersuchungen am Menschen und Versuche mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) (Anlage 3)
- Personalbogen zum Promotionsgesuch
Zum Erwerb des akademischen Grades Dr. med. /Dr. med. dent. besteht auch die Möglichkeit der Teilnahme an den strukturierten Doktorandenprogrammen StrucMed, KlinStrucMed oder DigiStrucMed.
Die Promotion ist der Nachweis der Befähigung zu selbständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit; er wird durch eine Dissertation und eine mündliche Prüfung erbracht. 3 Die Promotion berechtigt zum Führen des Doktorgrades mit einem das Fachgebiet kennzeichnenden Zusatz. Zur Promotion kann als Doktorandin oder Doktorand zugelassen werden, wer einen Master-, Diplom- oder Magister-Studiengang oder einen diesen entsprechenden Studiengang, der zu einem Staatsexamen führt, abgeschlossen hat. Doktorandinnen und Doktoranden sollen sich als Promotionsstudierende einschreiben. Die Promotionsordnung regelt zur Sicherstellung der Qualität der Betreuung des Promotionsvorhabens ein Verfahren zur Annahme als Doktorandin oder als Doktorand, die weiteren Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren, das Nähere zur Eignungsfeststellung und zur Durchführung des Promotionsverfahrens (§9 Abs.2-3 NHG)
Promotion Dr. rer. nat. Promotion Dr. rer. biol. hum.
Habilitation
Die Habilitation dient dem Nachweis herausgehobener Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Forschung und zu qualifizierter selbständiger Lehre. Die Zulassung zur Habilitation setzt eine Promotion oder den Nachweis einer gleichwertigen Befähigung voraus (§9a Abs.1 NHG)
Apl.-Verfahren
Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren erfüllen, kann der Titel „außerplanmäßige Professorin“ oder „außerplanmäßiger Professor“ für die Dauer der Wahrnehmung von Aufgaben in der Lehre verliehen werden, wenn sie eine mehrjährige erfolgreiche Lehrtätigkeit nachweisen (§35a NHG)