Exmatrikulation
Wenn Sie Ihr Studium an der MHH nicht fortsetzen wollen oder können, z. B. weil Sie Ihren Abschluss erlangt haben, müssen Sie sich mittels eines Antrages exmatrikulieren. Den Antrag können sie jederzeit stellen.
Seitens der Hochschule werden Sie exmatrikuliert, wenn Sie die erforderlichen Abgaben und Entgelte im Zuge der Rückmeldung nicht rechtzeitig gezahlt haben. Die Exmatrikulation erfolgt dann zum jeweiligen Semesterende.
Sollten Sie BAföG, einen Studienkredit oder ein Stipendium beziehen, teilen Sie den betreffenden Stellen (z. B. Studentenwerk Hannover) eine Exmatrikulation unverzüglich mit.
Weitere Informationen zum Thema Exmatrikulation
Wenn Sie sich auf eigenen Antrag exmatrikulieren, erhalten Sie von uns eine Exmatrikulationsbescheinigung, die Sie später für die Rentenversicherung, aber ggf. auch für andere Behörden wie Krankenversicherungen, Kindergeldkasse etc. benötigen.
Eine Rückerstattung von Semesterbeiträgen können Sie bis zu folgenden Zeitpunkten beantragen:
- Sommersemester: 15.05.
- Wintersemester: 15.11.
In diesem Fall müssen Sie Ihren Studentenausweis zurückgeben, da Sie auch den Beitrag über das Semesterticket zurück erhalten.
Nach diesen Fristen ist eine Erstattung für das entsprechende Semester nicht mehr möglich.
Ja, Sie können selbst bestimmen, ob Sie sich zu einem von Ihnen bestimmten Datum oder zum Ende des Semesters exmatrikulieren möchten. Eine rückwirkende Exmatrikulation ist allerdings nicht möglich.
Sie müssen den Antrag auf Exmatrikulation ausfüllen und im Studierendensekretariat einreichen.
Wenn Sie den Exmatrikulationsantrag persönlich während der Öffnungszeiten im Studierendensekretariat abgeben, erhalten Sie die Exmatrikulationsbescheinigung umgehend vor Ort. Ansonsten senden wir Ihnen die Bescheinigung auf Wunsch gerne postalisch zu oder Sie können diese während der Öffnungszeiten im Studierendensekretariat abholen.
Sie können keine universitären Prüfungen ablegen, wenn Sie nicht mehr eingeschrieben sind. Für die staatlichen Prüfungen gelten hiervon Ausnahmen.
Um das Prüfverfahren für die Naturwissenschaftliche Vorprüfung sowie die Zahnärztliche Vorprüfung beginnen zu können, müssen Sie eingeschrieben sein. Zum Zeitpunkt der Beendigung der Prüfung können Sie auch bereits exmatrikuliert sein.
Für Staatsexamensprüfungen schreibt das Landesprüfungsamt zwar keine Einschreibung vor, beachten Sie aber, dass Sie aufgrund des praktischen Prüfungsteils aus versicherungstechnischen Gründen Mitglied der Hochschule und damit eingeschrieben sein müssen.