Langzeitstudiengebühren
Sie müssen Langzeitstudiengebühren zahlen, wenn die Zahl Ihrer Hochschulsemester (Studienzeit an einer/mehreren deutschen Hochschulen) Ihr Studienguthaben übersteigt.
Hochschulsemester bezeichnet die Gesamtzahl aller an einer deutschen Hochschule studierten Semester.
Semester, in denen Sie eingeschrieben und beurlaubt waren, zählen ebenfalls als Hochschulsemester, wirken sich aber in Bezug auf die Langzeitstudiengebühren nicht auf Ihr Studienguthaben aus.
Semester, in denen Sie zum Zwecke einer Promotion nach Abschluss eines grundständigen Studiums mit ausschließlichem Abschlussziel "Promotion" eingeschrieben waren, zählen ebenfalls als Hochschulsemester, wirken sich aber in Bezug auf die Langzeitstudiengebühren nicht auf Ihr Studienguthaben aus.
Die Regelstudienzeit ist die Zeit, die bei einem regulären Studienverlauf eines Vollzeitstudiums zum erfolgreichen Absolvieren des Studiums vorgesehen ist.
Die Regelstudienzeit finden Sie entweder in der jeweiligen Studienordnung oder in der jeweiligen Approbationsordnung des Studiengangs.
Ihr Studienguthaben bestimmt sich gemäß § 12 NHG aus der Regelstudienzeit Ihres Studiengangs/Ihrer Studiengänge und einer Art „Bonus“ von 6 Semestern. Bei einem grundständigen Studiengang (z. B. Bachelor oder Staatsexamen) errechnet sich das Studienguthaben somit aus der Regelstudienzeit + 6 Semester. Bei einem konsekutiven (aufbauenden/ergänzenden) Masterstudiengang erhöht sich das Guthaben um weitere 4 Semester.
Somit ergeben sich folgende Studienguthaben nach Studiengängen:
- Modellstudiengang Humanmedizin: 13 Semester Regelstudienzeit + 6 Bonussemester = 19 Semester Studienguthaben (Zahlung von Langzeitstudiengebühren ab dem 20. Hochschulsemester)
- Studiengang Zahnmedizin: 11 Semester Regelstudienzeit + 6 Bonussemester = 17 Semester Studienguthaben (Zahlung von Langzeitstudiengebühren ab dem 18. Hochschulsemester)
- Master Biochemie und Master Biomedizin: Regelstudienzeit Bachelor, i. d. R. 6 Semester, + 6 Bonussemester + 4 Mastersemester = 16 Semester Studienguthaben (Zahlung von Langzeitstudiengebühren ab dem 17. Hochschulsemester)
- Master Biomedizinische Datenwissenschaft:
- Regelstudienzeit Bachelor, i. d. R. 6 Semester, + 6 Bonussemester + 4 Mastersemester = 16 Semester Studienguthaben (Zahlung von Langzeitstudiengebühren ab dem 17. Hochschulsemester)
- Regelstudienzeit Staatsexamen 13 Semester + 6 Bonussemester + 4 Mastersemester = 23 Semester Studienguthaben (Zahlung von Langzeitstudiengebühren ab dem 24. Hochschulsemester)
- Zweitstudium Human- oder Zahnmedizin (wegen Berufswunsch MKG-Chirurgie):
- 30 Semester Studienguthaben nach neuer Approbationsordnung Zahnmedizin (Zahlung von Langzeitstudiengebühren ab dem 31. Hochschulsemester)
- 28 Semester Studienguthaben nach alter Approbationsordnung Zahnmedizin (Zahlung von Langzeitstudiengebühren ab dem 29. Hochschulsemester)
Das Studienguthaben wird nicht verbraucht in Semestern, in denen die/der Studierende
- beurlaubt ist,
- ein Kind im Sinne des § 25 Abs. 5 BAföG tatsächlich betreut, das zu Beginn des Semesters das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- eine nahe_n Angehörige_n pflegt,
- als gewählte_r Vertreter_in in einem Organ der Hochschule, der Studierendenschaft oder des Studentenwerks tätig ist oder
- das Amt der/des Gleichstellungsbeauftragten wahrnimmt
- frühere Einschreibungen ausschließlich zu Promotionszwecken nachweisen kann.
Bitte beachten Sie, dass die Nrn. 4 und 5 für höchstens zwei Semester Anwendung finden.
Sollten Sie von der Langzeitstudiengebühr betroffen sein und einer oder mehrere der vorgenannten Punkte im aktuellen oder vergangenen Studienverlauf auf Sie zutreffen, reichen Sie bitte einen Antrag auf Befreiung beim Studierendensekretariat mit den entsprechenden Nachweisen ein.
Die Langzeitstudiengebühren liegen bei 500 Euro. Wenn Sie Langzeitstudiengebühren zahlen müssen, müssen Sie also 500 Euro plus Semesterbeitrag zahlen (gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 NHG).
Ja, eine Befreiung/(Teil-)Erlass von den Langzeitstudiengebühren ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich (gemäß § 13 Abs. 1 NHG oder § 14 Abs. 2 NHG).
Um sich von den Langzeitstudiengebühren befreien zu lassen, reichen Sie innerhalb des Rückmeldezeitraums den Antrag auf Befreiung/(Teil-)Erlass von den Langzeitstudiengebühren mitsamt der notwendigen Nachweise beim Studierendensekretariat ein. In dringenden Ausnahmefällen kann der Antrag bis spätestens 4 Wochen nach Vorlesungsbeginn eingereicht werden.
Sie sind von den Langzeitstudiengebühren befreit, wenn
- Sie ein Kind unter 14 Jahren betreuen (im Sinne des § 25 Abs. 5 BAföG)
- Sie einen Angehörigen pflegen
- Sie sich im Praktischen Jahr gemäß der Approbationsordnung der Ärzte befinden
- sich der Verbrauch Ihres Studienguthaben aufgrund einer früheren Einschreibung ausschließlich zu Promotionszwecken ausreichend reduziert.
Sie können die Langzeitstudiengebühren in Fällen besonderer Härte (teil-)erlassen bekommen, vor allem wenn sich Ihr Studium
- aufgrund einer Behinderung oder schwerwiegenden Erkrankung verlängert hat oder es sich
- verlängert hat, weil Sie Opfer einer Straftat wurden.
Erforderliche Nachweise für die Befreiung von der Langzeitstudiengebühr wegen Kinderbetreuung:
- Geburtsurkunde des Kindes (nur bei erstmaliger Beantragung) und
- Aktuelle Haushaltsbescheinigung bzw. erweiterte Meldebescheinigung
(kann oftmals auch schrifltich oder online beantragt werden)
Erforderliche Nachweise für die Befreiung von der Langzeitstudiengebühr wegen der Pflege eines nahen Angehörigen:
- Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung über die Pflegebedürftigkeit und
- Bestätigung über die Durchführung der Pflege
Nachweise für den Eintritt in das „Praktische Jahr“ werden uns direkt vom LPA bzw. den Lehrkrankenhäusern übermittelt
- Sollten Sie den Eintritt in das „Praktische Jahr“ nach erfolgter Rückmeldung verschieben oder verschieben müssen, bitte unverzüglich die dann ausstehende Langzeitstudiengebühr auf das Beitragskonto der MHH überweisen.
Nachweise über Zeiten der Einschreibung zum ausschließlichen Zweck der Promotion
- Exmatrikulationsbescheinigung aus der die Einschreibung zum Zwecke der Promotion hervorgeht
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Erläuterungen zum Antrag auf Erlass oder Teilerlass der Studiengebühr
Gemäß § 14 Abs. 2 NHG ist der Erlass der Studiengebühren teilweise oder ganz möglich, wenn die Gebühreneinziehung zu einer unbilligen Härte führen würde.
Eine unbillige Härte liegt in der Regel vor bei:
- studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder schweren Erkrankung,
- studienzeitverlängernden Auswirkungen als Opfer einer Straftat.
Dem Antrag auf Erlass oder Teilerlass der Studiengebühr sind je nach Grund des beantragten Erlasses folgende Unterlagen beizufügen:
Nachweise bei studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder schweren Erkrankung:
- Ausführliche Schilderung, die die Auswirkungen Ihrer Erkrankung auf Ihr Studium plausibel macht. Bitte machen Sie hier auch Angaben, seit wann und für welche Zeiträume Ihre Erkrankung Ihre Studierfähigkeit entsprechend gemindert hat.
- Amtsärztliche Bescheinigung, die nachvollziehbar darlegt, für welche Zeiträume und aufgrund welcher Erkrankung Ihre Studierfähigkeit so herabgesetzt war, dass Sie Ihrem Studium nicht mehr ordnungsgemäß nachgehen konnten.
Nachweise bei studienzeitverlängernden Auswirkungen als Opfer einer Straftat:
- Vorlage staatlicher Bescheinigungen oder Atteste entsprechender Einrichtungen