Bewerbung für ein Zweitstudium
Wer bereits ein Studium an einer deutschen Hochschule abgeschlossen hat und aus bestimmten Gründen - seien es berufliche oder wissenschaftliche - ein zweites grundständiges Studium anschließen möchte, kann nur im Rahmen einer Sonderquote zugelassen werden. Nähere Informationen für die Bewerbung im Rahmen eines Zweitstudiums in der Human- oder Zahnmedizin finden Sie auf den Seiten von Hochschulstart.
Informationen zum Bewerbungsverfahren für den Bachlorstudiengang Hebammenwissenschaft finden Sie hier.
Weitere Informationen zum Zweitstudium
Die Bewerbung um einen Studienplatz erfolgt auch für ein Zweitstudium über Hochschulstart. Dort müssen Sie auch die benötigten Unterlagen einreichen. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf den Internetseiten von Hochschulstart.
Für die Bewerbung aus wissenschaftlichen Gründen ist zusätzlich zur Bewerbung bei Hochschulstart die Beantragung eines Gutachtens erforderlich. Das Gutachten ist zu beantragen bei der Hochschule, die Sie bei Hochschulstart als höchste Präferenz angegeben haben. Auch hierzu finden Sie nähere Informationen auf den Internetseiten von Hochschulstart.
Die Unterlagen, die für die Erstellung des Gutachens benötigt werden, senden Sie zusammen mit dem Antrag an das Studierendensekretariat der MHH. Abschlusszeugnisse können im Falle einer späteren Einschreibung dann im Original vorgelegt werden.
Neben beruflichen Gründen können Sie auch wissenschaftliche Gründe geltend machen. Letztere können Sie bei der Bewerbung für ein Zweistudium allerdings nur geltend machen, wenn Sie bereits zu einem bestimmten Thema intensiv geforscht haben, d. h. über das Erststudium und die Abschlussarbeit hinaus. Der reine Wunsch, zu einem bestimmten Thema forschen zu wollen, ist nicht ausreichend.
Bitte reichen Sie die Unterlagen für das Gutachten per Antrag beim Studierendensekretariat der MHH ein.
Bitte reichen Sie für Ihre Bewerbung für ein Zweitstudium aus wissenschaftlichen Gründen die folgenden Unterlagen ein:
- Motivationsschreiben (2 - 3 Seiten)
- Empfehlungsschreiben des_der Forschungsbeteuer_in
- Nachweis über den erfolgreichen Abschluss des Erststudiums
- Liste der Publikationen/Auszeichnungen/Konferenzbeiträge (sofern vorhanden)
- Nachweise der Promotion (sofern vorhanden)
Alle eingereichten Unterlagen sollten inhaltlich den Fokus darauf richten, warum das Zweitstudium aus fachlichen Gründen notwendig ist, um die bereits vorhandene Forschungsarbeit fortsetzen zu können.
Bitte halten Sie Ihre Unterlagen möglichst prägnant. Die Einreichung kompletter Publikationen o. ä. ist nicht erforderlich.
Bitte stellen Sie den Antrag auf Gutachtenerstellung über unser Webformular bis zum 15. Juni für das folgende Wintersemester.
Informationen zur Bewerbung für das Zweitstudium in einem Studiengang des zentralen Vergabeverfahren finden Sie hier.
Für Informationen zur Bewerbung für das Zweitstudium im Bachelorstudiengang Hebammenwissenschaft nehmen Sie bitte der Studiengangskoordination Kontakt auf. Nähere Informationen hierzu finden Sie hier.
In dem Fall, dass Sie ihren ersten Abschluss bereits an der MHH erworben haben, reicht zunächst eine einfache Kopie aus. Bei einer eventuellen späteren Einschreibung benötigen wir jedoch nochmal das Original.
Leider können wir keine Auskunft darüber geben, wie die Chancen stehen, einen Studienplatz an der MHH zu erhalten.
Hochschulstart leitet uns Ihre Bewerbungsunterlagen nicht weiter. Sie müssen die jeweils benötigten Unterlagen separat an die einzelnen Stellen versenden.
Für die Erstellung des Gutachtens akzeptieren wir entweder Dokumente, die in Englisch ausgestellt worden sind, oder beglaubigte Übersetzungen in Deutsch oder Englisch. Eine einfache Üersetzung ist aureichend.
Ob eine Anrechnung bereits absolvierter Kurse möglich ist, müssen Sie mit dem für Sie zuständigen Landesprüfungsamt klären. Bei diesem können Sie eine Inaussichtstellung anerkennbarer Leistungen aus einem früheren Studium für das angestrebte Studium beantragen.
Wenn Sie bereits ein Studium in Deutschland abgeschlossen haben, sind die Kriterien für eine erneute Zulassung auf einen Studienplatz mit Zulassungsbeschränkung sehr streng. Zulassungsbeschränkt heißt immer, dass es mehr Studieninteressierte als Studienplätze gibt.
Die überwiegende Mehrheit dieser Studieninteressierten hatten in der Regel noch nicht die Möglichkeit sich über ein Studium in Deutschland für einen Beruf zu qualifizieren. Hierzu haben diese Personen allerdings grundsätzlich einen Anspruch, welcher sich aus Art. 12 GG ergibt. Bei einem/einer Zweitstudienbewerber_in ist dieser Anspruch hingegen bereits erfüllt worden. Ausnahmen: Der angestrebte Beruf verlangt zwingend nach einem Abschluss zweier Studiengänge (Zweitstudium aus beruflichen Gründen).
Die Zulassung zum Zweitstudium bedeutet aufgrund der begrenzten Studienplatzkapazitäten daher automatisch, dass einer/einem anderen Studienplatzbewerber_in der Studienplatz vorenthalten werden muss und für diese Person der Anspruch aus Art. 12 GG nicht erfüllt werden kann. Diese Grundrechtseinschränkung einer anderen Person ist daher mit hohen Anforderungen verknüpft, weshalb auch die Anforderungen an die Begründung für ein Zweitstudium hoch sind.
Sie sind approbierte_r Ärzt_in:
Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
Nach § 29 (2) der ZApprO: Für die Anmeldung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung müssen Sie nur die erfolgreiche Teilnahme an den Praktika „Zahnmedizinische Propädeutik mit Schwerpunkt Präventive Zahnheilkunde“ und „Zahnmedizinische Propädeutik mit Schwerpunkt Dentale Technologie“ nachweisen. Die anderen Lehrveranstaltungen aus dem ersten Studienabschnitt werde Ihnen.
Finden diese beiden Praktika „Zahnmedizinische Propädeutik mit Schwerpunkt Präventive Zahnheilkunde“ und „Zahnmedizinische Propädeutik mit Schwerpunkt Dentale Technologie“ direkt aufeinanderfolgend im 1ten und 2ten Semester oder im 3ten und 4ten Semester statt, können Sie dadurch im günstigsten Fall den ersten Abschnitt des Zahnmedizinstudiums von zwei Jahren auf ein Jahr verkürzen. Ansonsten ist eine Verkürzung des Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nicht möglich.
Zweiter Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
Die für den zweiten Abschnitt des Zahnmedizinstudiums vorgesehenen Praktika „Zahnerhaltungskunde am Phantom“, „zahnärztlichen Prothetik am Phantom“, „kieferorthopädische Propädeutik und Prophylaxe“ und „zahnärztlich-chirurgische Propädeutik und Notfallmedizin“ müssen auch approbierten Ärzt_innen absolvieren. Im zweiten Studienabschnitt des Zahnmedizinstudiums ist für approbierten Ärzt_innen also eine Verkürzung der Studienzeit nicht möglich.
Dritter Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
Nach § 20 (4) Satz 2 der ZApprO werden approbierten Ärzt_innen im dritten Studienabschnitt zahlreiche Fächer erlassen. Die einzigen Querschnittsbereiche, für die approbierten Ärzt_innen den Nachweis über eine erfolgreiche Teilnahme dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung beifügen müssen, sind der „QB Medizin und Zahnmedizin des Alterns“ und der „QB Klinische Werkstoffkunde“. Dies verkürzt aber Ihr Studium voraussichtlich nicht, da diese theoretischen Fächer die parallel zur praktisch-patientenbasierten Ausbildung beispielsweise in Kieferorthopädie, ZMK-Krankheiten, Radiologie und den „Integrierten Behandlungskursen I bis IV“ unterrichtet werden.
Im Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung müssen approbierten Ärzt_innen nach § 59 (2) den schriftlichen Teil der Prüfung nicht ablegen.