Kriterien zur Beantragung PSMA-PET
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
im Rahmen der ambulanten spezialärztlichen Versorgung (ASV) besteht die Möglichkeit, ein PSMA-PET für unsere Patienten mit Prostatakarzinom zu beantragen. Die Einschlusskriterien sind jedoch vergleichsweise limitiert und auf Patienten beschränkt, die nachweislich einen Vorteil von der Untersuchung haben. Um dem Patienten die Enttäuschung eines bereits in Aussicht gestellten PSMA PET zu ersparen, listen wir hier noch einmal die genannten Kriterien auf:
ASV URO A1: Nach Prostatektomie, fehlender PSA-Abfall (weniger als 0,2 ng/ml) nach 3 Monaten bei 2 Messungen.
– Das PSMA-PET ist sinnvoll, um zu vermeiden, dass eine folgende Salvage-Radiotherapie nicht die tatsächliche Tumorlokalisation adressiert (z. B. „out of field“ Bestrahlung).
ASV URO A2: Nach alleiniger Prostatektomie (PSA erhöht in 2 Messungen über 0,2 ng/ml) oder nach alleiniger Bestrahlung (PSA in 2 Messungen über Nadir + 2). Bei PSA ≥ 10 ng/ml muss zunächst eine konventionelle Bildgebung erfolgen. Bei Metastasen in der konventionellen Bildgebung ist ein PSMA-PET im Rahmen der ASV nicht möglich.
– Das PSMA-PET ist hier sinnvoll, um zu verhindern, dass eine Salvage-Therapie nicht die tatsächliche Tumorlokalisation adressiert ("zum Beispiel Salvage-Prostatektomie trotz Fernmetastasen").
ASV URO A3: High Risk PCA vor kurativ intendierter Therapie (z. B. EBRT oder RPE).
– Das PSMA-PET ist sinnvoll, da es das Risiko minimiert, einen bereits distant metastasierten Patienten lokal zu therapieren.
ASV URO B1: Vor Planung einer Radioligandentherapie.
– Das PSMA-PET ist sinnvoll, weil hier im Vorfeld ein adäquater Tracer-Uptake gesichert werden muss.
In den leider häufigeren Fällen einer bereits bekannten Metastasierung oder bei Patienten, die bereits radikal prostatektomiert UND bestrahlt wurden, ist ein PSMA-PET im Rahmen der ASV nicht möglich, da für diese Patienten ein Vorteil durch das PSMA-PET im Langzeitverlauf nicht gesichert ist. Für diese Patienten kann im Einzelfall ein PSMA-PET klinisch sinnvoll sein, es wird jedoch nicht im Rahmen der ASV erstattet.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph-A. J. v. Klot
Ltd. Oberarzt
Überweisung von Patienten in die MHH zur ambulanten Behandlung gem. § 116b SGBV - Ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV)
- Tumorgruppe 3: Urologische Tumore-
Sehr geehrte Damen und Herren,
seit dem 01.01.2024 werden Patientinnen und Patienten mit urolgoischen Tumoren über § 116b SGB V – Ambulante Spezialfachärztliche Versorgung (ASV) bei uns behandelt.
In dieser Versorgungsform rechnen wir unsere Leistungen direkt mit den Krankenkassen ab. Diese setzen einen korrekt ausgestellten Überweisungsschein durch unsere Zuweiser voraus. Bei Nichteinhaltung der formalen Anforderungen werden uns sonst im Rahmen von MD-Prüfungen alle unsere erbrachten Leistungen für die entsprechende Patientin nicht vergütet. Wir bitten daher um Ihr Verständnis und um Ihre Unterstützung, wenn wir Sie um richtig ausgefüllte Überweisungen bitten.
Wir benötigen:
1. Ihre Arztnummer und Betriebsstättennummer
2. Gesicherte Überweisungsdiagnose gem. anhängender Liste
3. Überweisungsdatum (Ausstellungsdatum der Überweisung vor oder gleich Datum des ersten Behandlungstages)
4. Kreuz im Feld „Behandl. Gem. § 116b SGB V“
► ALLE onkologischen Patienten_innen sowie Patienten mit Prostatakarzinom (metastasiert) benötigen eine ASV-Überweisung, um bei uns behandelt zu werden!
Selbstverständlich stehen wir Ihnen und Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Rückfragen dazu gern zur Verfügung,
Sie erreichen uns:
Für Rückfragen wenden Sie sich gerne telefonisch an die Urologische Poliklinik unter Tel.: 0511 / 532 3647 oder schreiben uns eine E-Mail an: Anmeldung.Urologie@mh-hannover.de