FAQ Hochschulwahlen
Die Hochschulwahlen finden jedes Jahr im Januar/Februar statt.
In den Jahren mit ungerader Jahreszahl werden die Vertreter:innen der Mitgliedergruppen im Senat und der Sektion I, Sektion II, Sektion III sowie Sektion IV (mit Ausnahme der Studierendengruppe), die Vertreter:innen der Berufs- oder Mitgliedergruppen in der Klinikkonferenz, die Promovierendenvertretung sowie das Studierendenparlament gewählt.
In den Jahren mit grader Jahreszahl wird nur die Wahl für das Studierendenparlament durchgeführt.
Die Mitarbeitenden und Studierenden der MHH wählen ihre Vertreter:innen für die verschiedenen Organe und Gremien, jeweils getrennt nach Berufs- oder Mitgliedergruppen. Diese Organe und Gremien umfassen den Senat, die Sektionen I–IV (mit Ausnahme der Studierendengruppe), die Klinikkonferenz, die Promovierendenvertretung und das Studierendenparlament. Die Vertreter:innen werden aus der eigenen Berufs- oder Mitgliedergruppe gewählt.
Das aktive und passive Wahlrecht steht ausschließlich den Mitgliedern der Hochschule zu:
- Das aktive Wahlrecht berechtigt Sie, an den Wahlen teilzunehmen und Ihre Stimme abzugeben.
- Das passive Wahlrecht ermöglicht es Ihnen, selbst für ein Amt zu kandidieren und gewählt zu werden.
Als Mitglied der Hochschule gelten Sie gemäß dem Niedersächsischen Hochschulgesetz (NHG), wenn Ihr Beschäftigungsumfang mindestens 50 % beträgt. Bei einem Beschäftigungsumfang unter 50 % zählen Sie zu den Angehörigen der Hochschule, die kein Wahlrecht besitzen.
Ihre Zugehörigkeit zu einer Berufs- oder Mitgliedergruppe wird durch Ihre aktuelle berufliche Tätigkeit bestimmt. Bei den Hochschulwahlen der MHH ist somit nicht Ihre Ausbildung, sondern Ihre Tätigkeitsbeschreibung ausschlaggebend. Entscheidend ist dabei immer der prägende Bestandteil Ihrer Tätigkeit.
Dies bedeutet, dass ein akademischer Titel wie der Doktor nicht automatisch dazu führt, der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeitenden zugeordnet zu werden, wenn der überwiegende Teil Ihrer Aufgaben im administrativen Bereich liegt.
Welche Organe oder Gremien Sie wählen dürfen, richtet sich nach Ihrer individuellen Wahlberechtigung. Während der Auslegefrist des Wählerverzeichnisses haben Sie die Gelegenheit, Ihren Eintrag zu überprüfen und sicherzustellen, dass alle Angaben korrekt sind.
Bei der Wahl selbst werden Ihnen dann ausschließlich die Stimmzettel der Organe und Gremien angezeigt, für die Sie wahlberechtigt sind. Auf jedem Stimmzettel ist zudem klar vermerkt, wie viele Stimmen Sie maximal abgeben dürfen.
Sollten Sie versehentlich mehr Kandidat:innen ankreuzen, als erlaubt, weist das Wahlportal Sie darauf hin. Sie haben dann die Möglichkeit, Ihre Auswahl zu korrigieren.
Der Senat ist neben dem Präsidium und dem Hochschulrat zentrales Organ der MHH. Die 13 Mitglieder bestimmen die zukünftige Ausrichtung der Hochschule mit. Sie nehmen zu allen Selbstverwaltungsangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung Stellung. Sie beschließen im Einvernehmen mit dem Präsidium die Ordnungen der MHH, beispielsweise die Grundordnung, den Gleichstellungsplan und die Entwicklungs- und Wirtschaftsplanung.
Die Sektionen I - IV arbeiten dem Senat zu. Sie wirken vor allem bei akademischen Verfahren mit, zum Beispiel bei Promotions-, Habilitations- und Berufungsverfahren.
Die Klinikkonferenz berät das Präsidiumsmitglied für das Ressort Krankenversorgung, vor allem bei wichtigen Strukturveränderungen oder beim Wirtschaftsplan in der Krankenversorgung.
Die Promovierendenvertretung berät über die Doktorandinnen und Doktoranden betreffenden Fragen und gibt hierzu gegenüber den Organen der Hochschule Empfehlungen ab. Die Promovierendenvertretung nimmt in der Regel an den Sitzungen des Senats beratend teil.
Das Studierendenparlament wählt und kontrolliert den Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA), übt das Haushaltsrecht aus und beschließt den vom AStA aufgestellten Haushaltsplan.
Die Vertreter:innen der Mitgliedergruppen im Senat und den Sektionen werden nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl gewählt. Den Wahlen liegen Wahlvorschläge zugrunde, die mehrere Bewerber:innen (Listenwahlvorschläge) oder eine:n Bewerber:in (Einzelwahlvorschläge) benennen können. Bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen sollen Frauen zu einem Anteil von mindestens 50 vom Hundert berücksichtigt werden (§ 16 Abs. 5 Satz 2 NHG).
In der Praxis bedeutet das Folgendes:
Nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen stellt die Wahlleitung fest, ob eine Mehrheits- oder Listenwahl stattfindet, d. h. welches Wahlverfahren durchzuführen ist, hängt ganz allein davon ab, wie die Kandidaten:innen sich verhalten:
Liegen für eine Mitgliedergruppe nur Einzelwahlvorschläge oder nur ein Listenwahlvorschlag vor, so wird in der Gruppe nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt.
In allen anderen Fällen findet eine Listenwahl statt.
Beispiel: Im Senat sind in der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeitenden zwei Sitze zu vergeben. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen liegen in der Gruppe drei Einzelwahlvorschläge und ein Listenwahlvorschlag vor. Das bedeutet in der Gruppe wird nach den Grundsätzen der Listenwahl gewählt und die Einzelwahlvorschläge werden wie eigene Listen behandelt.
Für den Fall einer Listenwahl können die Bewerber:innen von Einzelwahlvorschlägen eine Listenverbindung eingehen. Die gemeinsame Erklärung muss spätestens am dritten Vorlesungstag nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen bei der Wahlleitung eingehen.
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Die Vertreter:innen der Berufs- oder Mitgliedergruppen in der Klinikkonferenz, die Promovierendenvertretung und das Studierendenparlament werden nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Den Wahlen liegen Wahlvorschläge zugrunde, die eine:n Bewerber:in (Einzelwahlvorschläge) benennen können.
Informationen zu den Kandidierenden, den Wahlergebnissen und weiteren Details zu den Hochschulwahlen finden Sie im internen SharePoint der MHH. Um auf diese Informationen zugreifen zu können, benötigen Sie jedoch einen Intranetzugang.
Generell gilt, dass das Polyas-Wahlsystem kompatibel mit allen gängigen Internetbrowsern funktioniert: Chrome, Firefox, Internet Explorer, Opera und Safari. Wichtig ist jedoch, dass Sie Ihren Browser regelmäßig updaten, um die Sicherheit Ihrer Internetverbindung zu wahren.
Das Wahlportal finden Sie auf folgender Seite:
Medizinische Hochschule Hannover : Online-Wahl (mhh.de)
Ja, ebenso einfach, wie über den Laptop funktioniert die Stimmabgabe auch über das Smartphone. Folgende Browser werden vom Polyas-Online-Wahlsystem unterstützt: Chrome, Safari, Internet Explorer und Firefox. Bitte achten Sie auch hier darauf, dass Ihr Smartphone mit der neuesten Version des von Ihnen genutzten Browsers ausgestattet ist, um eine sichere Verbindung zum Polyas-Wahlsystem zu gewährleisten.
Mitarbeitende der MHH benötigen für Ihre Stimmenabgabe Ihren MHH-Benutzernamen und Ihr Kennwort.
Mitarbeitende der MHH ohne MHH-Benutzernamen erhalten rechtzeitig vor den Hochschulwahlen eine Wahlkennung und ein Kennwort zugeschickt.
Studierende der MHH benötigen für Ihre Stimmenabgabe Ihre S-Kennung und Ihr Kennwort.
Sollte Ihnen Ihre eigene Kennung nicht mehr vorliegen, wenden Sie sich bitte direkt und zeitnah an den MHH IT-Service unter der Tel.: +49 (0)511-532-7777 oder it-service@mh-hannover.de.
Es gibt mehrere Gründe, warum Ihre Kennung nicht akzeptiert wird:
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Sie sind nicht wahlberechtigt.
Das aktive Wahlrecht steht ausschließlich den Mitgliedern der Hochschule zu. Laut Niedersächsischem Hochschulgesetz (NHG) gilt eine Person als Mitglied, wenn ihr Beschäftigungsumfang mindestens 50 % beträgt. Liegt dieser darunter, zählen Sie zu den Angehörigen, die kein Wahlrecht besitzen. -
Ihr Mitgliederstatus ist ruhend.
Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Sie sich in Elternzeit befinden oder aus anderen Gründen vorübergehend nicht als aktives Mitglied der Hochschule gelten.
Sollten Sie Fragen zu Ihrem Mitgliederstatus oder Wahlrecht haben, wenden Sie sich bitte an das Wahlamt der MHH.
Falls Ihnen nicht alle erwarteten Stimmzettel angezeigt werden, kann das daran liegen, dass die Wahl für ein bestimmtes Gremium oder Organ entfällt. Dies geschieht, wenn sich nicht mehr Kandidaten und Kandidatinnen aufgestellt haben, als der jeweiligen Gruppe Sitze zustehen. In diesem Fall erfolgt die Besetzung automatisch, und eine Abstimmung ist nicht erforderlich.
Ihre individuelle Wahlberechtigung hängt von Ihrer Tätigkeit ab. Bei den Hochschulwahlen der MHH ist nicht Ihre Ausbildung, sondern Ihre Tätigkeitsbeschreibung ausschlaggebend. Während der Auslegefrist des Wählerverzeichnisses hatten Sie die Möglichkeit, Ihre Zuordnung zu überprüfen und gegebenenfalls Einspruch einzulegen. Während der Wahl sind keine Änderungen mehr möglich.