Satzung der Ethikkommission der Medizinischen Hochschule Hannover
Gültig ab dem 05. Dezember 2018
- Die Medizinische Hochschule Hannover errichtet nach § 10 des Kammergesetzes für die Heilberufe (HKG) eine Ethikkommission zur Beurteilung ethischer und rechtlicher Aspekte bei Forschungsvorhaben am Menschen. Sie führt die Bezeichnung:
Ethikkommission der Medizinischen Hochschule Hannover
Die Ethikkommission arbeitet auf der Grundlage der Deklaration von Helsinki des Weltärztebundes in der jeweils geltenden Fassung sowie der geltenden Gesetze. - Die Mitglieder der Ethikkommission sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie sind nur ihrem Gewissen verantwortlich
Die Ethikkommission hat die Aufgabe, Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Medizinischen Hochschule Hannover sowie Mitglieder des Lehrkörpers der Medizinischen Hochschule Hannover im Rahmen der geltenden Gesetze über die berufsethischen und berufsrechtlichen Aspekte bei der Forschung am und mit Menschen zu beraten oder Anträge nach weiteren für die Ethikkommission einschlägigen Rechtgrundlagen zu bescheiden, soweit das betreffende Forschungsvorhaben den Verantwortungsbereich der Medizinischen Hochschule Hannover berührt. Für Anträge von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern der Lehrkrankenhäuser der Medizinischen Hochschule Hannover ist die Ethikkommission nur dann zuständig, wenn die Medizinische Hochschule Hannover die Schirmherrschaft über das Vorhaben erklärt hat und diese Erklärung dem Antrag beigelegt wird.
- Die Ethikkommission besteht aus mindestens sieben Mitgliedern, davon mindestens vier Ärztinnen/Ärzte und eine Juristin/ein Jurist mit der Befähigung zum Richteramt. Mindestens zwei Ärztinnen/Ärzte sollen besonders erfahrene Klinikerinnen/Kliniker sein, eine/einer auf dem Gebiet der Kinderheilkunde. Eine Ärztin/ein Arzt soll auf dem Gebiet der theoretischen Medizin besonders erfahren sein. Ein Mitglied der Kommission soll besonders erfahren in der Versuchsplanung und Biometrie sein.
- Die Benennung von Stellvertreterinnen/Stellvertretern durch die Mitglieder für die Dauer der Amtsperiode der Ethikkommission ist zulässig. Für die Stellvertreterinnen/Stellvertreter gilt Absatz 1 entsprechend.
- Die Mitglieder und Stellvertreterinnen/Stellvertreter werden vom Senat der Medizinischen Hochschule Hannover für eine Amtsperiode von vier Jahren bestellt; eine wiederholte Bestellung ist zulässig.
- Die Ethikkommission wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter, die/der im Verhinderungsfall der/des Vorsitzenden deren/dessen Aufgaben übernimmt.
- Die personelle Zusammensetzung der Ethikkommission ist in einer Anlage zu dieser Satzung festgehalten.
- Jedes Mitglied kann auf eigenen Wunsch ohne Angabe von Gründen ausscheiden.
- Ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied kann mehreren Ethikkommissionen angehören.
- Die Ethikkommission kann Sachverständige beratend hinzuziehen, soweit dies erforderlich ist.
Die Geschäftsführung der Ethikkommission wird durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden wahrgenommen. Im Fall der Verhinderung wird die Aufgabe durch die stellvertretende Vorsitzende/den stellvertretenden Vorsitzenden wahrgenommen. Bei Verhinderung beider übernimmt die geschäftsführende Ärztin/der geschäftsführende Arzt die Geschäftsführung. Zur Unterstützung der Geschäftsführung wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Die Medizinische Hochschule Hannover stellt der Ethikkommission die dafür notwendigen personellen, räumlichen und sachlichen Mittel zur Verfügung.
- Die Ethikkommission wird auf Antrag tätig. Antragsberechtigt ist jede in § 2 genannte Person. Die Ethikkommission darf freiwillige Beratungen im Zusammenhang mit der Forschung am oder mit Menschen zulassen.
- Die Antragstellung erfolgt auf den von der Geschäftsstelle zur Verfügung gestellten Antragsformularen wahlweise in deutscher oder englischer Sprache.
- Dem Antrag ist eine Erklärung beizufügen, ob, ggf. wo und mit welchem Ergebnis, bereits vorher oder gleichzeitig Anträge ähnlichen Inhalts gestellt worden sind.
- Die Ethikkommission kann von der Antragstellerin/vom Antragsteller ergänzende Unterlagen, Angaben oder Begründungen verlangen, die dem Antrag beigefügt werden.
- Entsprechend der in § 15 „Forschung“ der Berufsordnung der Ärztekammer Niedersachsen formulierten Aufgabe der Ethikkommission erfolgt eine berufsethische und berufsrechtliche Beratung der Antragsteller.
- Wird die Ethikkommission auf der Basis gesetzlicher Vorgaben tätig, so richtet sich das Verfahren nach den jeweiligen gesetzlichen Grundlagen.
- Die Ethikkommission entscheidet grundsätzlich nach mündlicher Erörterung. Schriftliche Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist zulässig, sofern dem gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen und kein Mitglied widerspricht.
- Mitglieder der Ethikkommission, die an einem zu beratenden Antrag beteiligt sind, sind von der Beschlussfassung ausgeschlossen. Dies wird im Protokoll und in der Mitteilung des Beratungsergebnisses an die Antragsteller so vermerkt.
- Die/der Vorsitzende beruft die Ethikkommission ein und bestimmt Ort und Zeit der Sitzung. Sie/er lädt die Ethikkommission so oft es die Geschäftslage erfordert. Die/der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen.
- Die Ethikkommission tagt nichtöffentlich. Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Zur Verschwiegenheit verpflichtet sind ebenfalls beratend hinzugezogene Sachverständige und Hilfspersonen.
- Über jede Sitzung wird eine Niederschrift mit den wesentlichen Beschlüssen angefertigt. Dieses Protokoll wird den Mitgliedern zur Verfügung gestellt.
- Die Ethikkommission soll über den zu treffenden Beschluss einen Konsens anstreben. Wird ein solcher nicht erreicht, beschließt die Ethikkommission mit Stimmenmehrheit. Sie ist mit mindestens der Hälfte aller Mitglieder beschlussfähig. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Auf Wunsch einzelner Mitglieder wird ein Sondervotum formuliert, welches das Beratungsergebnis ergänzt.
- Das Beratungsergebnis wird der Antragstellerin/dem Antragsteller in Text- oder Schriftform mitgeteilt und begründet.
- Auf Verlangen der Ethikkommission kann die Antragstellerin/der Antragsteller vor der Ethikkommission gehört werden.
- Zur Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens kann die Ethikkommission die Vorsitzende/den Vorsitzenden und/oder seinen Stellvertreter und/oder die geschäftsführende Ärztin/den geschäftsführenden Arzt beauftragen, in medizinisch, rechtlich und ethisch unproblematischen Fällen allein oder im Einvernehmen mit einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern zu entscheiden, soweit dies rechtlich zulässig ist.
Unabhängig von der Stellungnahme der Ethikkommission verbleibt die Verantwortlichkeit bei der Antragstellerin/dem Antragsteller für ihr/sein Handeln.
Die Kostenregelung ist in einer Anlage zu dieser Satzung festgehalten.
Die Satzung tritt mit dem auf die Verabschiedung durch das Präsidium der MHH folgenden Tag in Kraft. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Die Satzung tritt mit dem auf die Verabschiedung durch das Präsidium der MHH folgenden Tag in Kraft. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes.