Mit einer Patientenverfügung wird das Selbstbestimmungsrecht in Situationen wahrgenommen, in denen man sich nicht selber zur aktuellen Behandlung äußern kann. In einer Patientenverfügung wird deshalb im Vorhinein für bestimmte Krankheitssituationen festgelegt, ob und wie man behandelt werden möchte. So kann zum Beispiel festgelegt werden, ob man im Falle einer dauerhaften Bewusstlosigkeit am Leben erhalten werden möchte oder nicht.
Die Festlegungen einer Patientenverfügung sind für Betreuer oder Bevollmächtigte und die behandelnden Ärztinnen und Ärzte bindend.
Eine Patientenverfügung muss in schriftlicher Form vorliegen und unterschrieben sein.
Es müssen medizinische Situationen konkret benannt sein (z.B. dauerhafte Bewusstlosigkeit, fortgeschrittene Demenzerkrankung) für die dann festgelegt wird, welche Behandlung erfolgen oder unterlassen werden soll. Die medizinischen Maßnahmen sollten möglichst genau benannt sein (z.B. künstliche Beatmung, künstliche Ernährung, Wiederbelebungsmaßnahmen).
Nicht vorgeschrieben, aber durchaus sinnvoll ist es, die eigenen Vorstellungen von Lebensqualität, Krankheit, Leiden und Sterben der Patientenverfügung anzufügen (z.B. was wäre für mich noch eine akzeptable Lebensqualität und was nicht ?) .
Eine notarielle Beglaubigung ist nicht erforderlich, auch nicht eine regelmäßige Aktualisierung der Unterschrift. Es ist jedoch sinnvoll gelegentlich zu prüfen, ob die Festlegungen der Patientenverfügung noch dem aktuellen Willen entsprechen. Es kann vorkommen, dass sich die persönlichen Einstellungen zu Krankheit und Leid ändern, wenn man älter wird, oder eine schwere chronische Erkrankung aufgetreten ist.
Nein. Eine Patientenverfügung ist ein sehr persönliches Dokument, das den Willen eines Individuums wiedergibt. Die Festlegungen in einer Patientenverfügung sollten immer auf die jeweilige Lebens- und/oder Krankheitssituation des Einzelnen abgestimmt sein. Die Festlegungen können weitreichende Konsequenzen haben und es ist wichtig zu verstehen, was passiert, wenn die Inhalte einer Patientenverfügung umgesetzt werden. Aus diesem Grund ist es wichtig und sinnvoll, dass man sich beim Erstellen einer solchen Verfügung beraten lässt.
Das KEK bietet Patientinnen und Patienten sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine solche Beratung an, und erstellt einen individuellen Formulierungsvorschlag. Es entstehen dabei keine Kosten.
In der Regel können wir für Patientinnen und Patienten, die sich in der MHH in stationärer Behandlung befinden, zeitnah in ein oder zwei Tagen dem Beratungswunsch nachkommen, in besonders dringenden Fällen ist auch eine Beratung am gleichen Tag möglich. Ambulante Patientinnen und Patienten werden gebeten, einen Termin zu vereinbaren.
In diesem Fall müssen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte gemeinsam mit den Angehörigen (oder dem/der juristischen Stellvertreter/in) den Patientenwillen für die aktuelle Situation ermitteln.
Das gilt auch, wenn keine Patientenverfügung vorliegt.