Im Verlauf der Einstellung können sich Fragen ergeben, die nicht immer über die Einstellungsformulare beantwortet werden.
Das Personalmanagement hat auf dieser Seite die häufigsten Fragen und Antworten aus Sicht der Bewerberin bzw. des Bewerbers zusammengestellt.
Klicken Sie auf ein Thema (grau) und es öffnet sich die dazugehörige Erklärung.
Sollten Ihre Fragen hiermit nicht beantwortet sein, stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Ihr Personalmanagement
Informationen zum Arbeitsvertrag
Für alle Fragestellungen zur Einstellung ist Ihre Personalsachbearbeitung zuständig. Fragen zur Entgeltabrechnung beantwortet die Vergütungssachbearbeitung. In einigen Teams steht eine Person für beide Themen bereit (ganzheitliche Sachbearbeitung).
Als Bewerberinnen bzw. Bewerber erhalten Sie vom Personalmanagement Einstellungsunterlagen zum Ausfüllen und ein erklärendes Hinweisblatt. Die übersandten Formulare benötigen wir ausgefüllt und unterschrieben zurück. Außerdem ist die Beantragung eines Führungszeugnisses der Belegart 0 zur Vorlage bei einer Behörde notwendig. Unser Behördenkennzeichen lautet P6439. Von allen erbetenen Unterlagen sind beglaubigte Kopien (beim Bürgerbüro am Wohnsitz erhältlich) oder die Originalunterlagen (zur Kopie) im Personalmanagement vorzulegen. Bitte übersenden Sie keine Originale per Post. Sollten Sie persönlich vorbeikommen, vereinbaren Sie bitte unbedingt im Vorfeld einen Termin, damit sich Ihre Sachbearbeitung Zeit für Sie nehmen kann.
Wissenschaftliches Personal
Auf Basis von § 2 Abs. 1 WissZeitVG (Landesmittel) 6 Jahre vor Promotion, 6 Jahre nach Promotion, gegebenenfalls Berücksichtigung „nicht verbrauchter Promotionszeiten“.
Auf Basis von § 2 Abs. 2 WissZeitVG (Drittmittel) je nach Projektlaufzeit und (Teilprojekt-) Aufgaben.
Ärztliches Personal
Auf Basis von § 2 Abs. 1 WissZeitVG (Landesmittel) 6 Jahre vor Promotion, 9 Jahre nach Promotion.
Auf Basis von § 2 Abs. 2 WissZeitVG (Drittmittel) je nach Projektlaufzeit und (Teilprojekt-) Aufgaben.
Nichtwissenschaftliches Personal
Auf Basis des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) 2 Jahre ohne Sachgrund. Auch mit Sachgrund sind Befristungen möglich, zum Beispiel zur Vertretung, für Aufgaben von begrenzter Dauer etc.
Gibt es Reglementierungen, wie oft ein neuer Vertrag innerhalb dieser Laufzeitstandards (Landesmittel) und für wie viele Drittmittelprojekte abgeschlossen werden darf?
Es gibt keine Limitierung in der Anzahl der Verträge. Kurzlaufzeiten sollen vermieden werden.
Grundsätzlich orientiert sich der Vertragsabschluss bei Landesmittelfinanzierung bei wissenschaftlichem und ärztlichem Personal am Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) und an der Weiterbildungsordnung (WBO) der Ärztekammer Niedersachsen.
Bei Drittmittelprojekten oder Teilprojekten orientiert sich der Arbeitsvertrag neben der inhaltlich beschriebenen Forschungsaufgabe an der Mittelausstattung. Die Befristungsmöglichkeiten für nichtwissenschaftliches Personal erfahren Sie über individuelle Beratung bei Ihrer Personalsachbearbeitung.
Der Geschäftsbereich I Personal/Organisation der Medizinischen Hochschule Hannover hat die personalrechtliche Befugnis zum Abschließen von Arbeitsverträgen und Einstellungszusagen.
Voraussetzung für die Einstellung ist unter anderem die Untersuchung beim Betriebsärztlichen Dienst. Bitte vereinbaren Sie dafür einen Termin unter +49 511 532-3491.
Der Arbeitsvertrag wird ausgestellt, wenn alle erforderlichen Formalitäten erledigt sind.
Das bedeutet: die Finanzierung zum Einstellungsantrag ist vollumfänglich geklärt, die Betriebsärztliche Untersuchung ist abgeschlossen, alle Beteiligungsrechte sind gewahrt (Personalvertretung, Gleichstellung etc.) und alle einstellungsrelevanten Unterlagen wurden von der Bewerberin bzw. von dem Bewerber vorgelegt.
Soweit erforderlich benötigen wir einen gültigen Aufenthaltstitel und eine Arbeitserlaubnis.
Bei EU-Bürgerinnen und -Bürgern reicht ein gültiger Reisepass im Original bzw. eine beglaubigte Kopie des Passes zur Vorlage bei Ihrem Servicepartner bzw. Ihrer Servicepartnerin im Personalmanagement, da für EU-Bürgerinnen und-Bürger die Freizügigkeit gilt.
Bei Nicht-EU-Bürgerinnen und -Bürgern ist es notwendig, einen gültigen Aufenthaltstitel bei der Ausländerstelle des Wohnortes direkt zu beantragen, der die Erwerbstätigkeit als Beschäftigter bzw. Beschäftigte in Deutschland gestattet. Gleiches gilt für eine Arbeitserlaubnis. Die Koordination sowie Bearbeitung erfolgt über die Ausländerstelle. Für weitere Informationen wenden Sie sich beispielsweise an die Ausländerbehörde in Hannover bzw. an das Auswärtige Amt.
Informationen zu Entgelt, Sozialversicherung und Steuerrecht
Für den Datenaustausch mittels elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) benötigen wir Ihre steuerliche Identifikationsnummer (Steuer-ID). Die Steuer-ID ist eine individuelle, elfstellige Ziffer. Im Jahr 2008 wurde die Steuer-ID einmalig allen BRD-Bürgerinnen und –Bürgern und seither automatisch bei Geburt mitgeteilt. Ausländische Personen erhalten diese auf Antrag neu beim aktuellen Wohnortfinanzamt.
Sollten Sie Ihre Steuer-ID vergessen haben, können Sie sich diese vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erneut mitteilen lassen.
Wenn Sie das erste Mal in eine Beschäftigung antreten, wählen Sie zunächst aus den gesetzlichen Krankenversicherungen am Markt eine für Sie passende Versicherung aus. Wenn Sie keine Auswahl treffen, werden Sie nach der Einstellung durch den Arbeitgeber bei der gesetzlichen Krankenversicherung AOK angemeldet. Die Krankenversicherung wendet sich an die gesetzliche Rentenversicherung. Von dort wird dann eine Rentenversicherungsnummer vergeben. Sie erhalten von der Krankenversicherung dann auch die Krankenversicherungsnummer. Die Anmeldung bei der gesetzlichen Pflegeversicherung erfolgt in dem Zusammenhang automatisch. Informieren Sie sich direkt bei den Krankenkassen über die Anmeldeformalitäten.
Sofern Sie über der Einkommensgrenze liegen, erhalten Sie von Ihrer Vergütungssachbearbeitung eine entsprechende schriftliche Mitteilung. Sie können sich dann entweder privat in der Kranken- und Pflegeversicherung versichern oder aber freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse. Über die Vor- oder Nachteile der jeweiligen Versicherung können Sie sich bei ihrer derzeitigen Krankenkasse und/oder einer privaten Krankenversicherung erkundigen. In jedem Fall sind bei Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Pflegeversicherung die Beiträge an die Krankenkasse oder Krankenversicherung von Ihnen selbst zu überweisen. Von der MHH erhalten Sie mit der Entgeltzahlung einen Zuschuss zu den Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträgen, wenn ihrer Vergütungssachbearbeitung dazu eine entsprechende Erklärung mit den dazugehörigen Nachweisen von Ihnen eingereicht wurde.
Erkundigen Sie sich bitte direkt bei Ihrer berufsständischen Versicherung (Ärzteversorgung, Tierärzteversorgung, Apothekerversorgung) nach den dort geltenden Modalitäten und weisen Sie die Zugehörigkeit dem Arbeitgeber MHH über nach. Nach geltender Rechtsprechung ist bei jedem Tätigkeitswechsel eine neue Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu beantragen.
Die Zahlung des monatlichen Entgelts erfolgt jeweils am letzten Tag des Monats (Zahltag = letzter Werktag) für den laufenden Kalendermonat.
Für alle Sonderformen der Arbeit wie beispielsweise Bereitschaftsdienste ist ein Arbeitsnachweis auszufüllen und auf dem Dienstweg mit entsprechender ausdrücklicher Genehmigung der/des Bereichsverantwortlichen an die Vergütungssachbearbeitung zu geben. Die Auszahlung der dafür tariflich zustehenden Entgelte wird „zwei-Monate-versetzt“ fällig. Das heißt für einen Dienst aus dem Leistungsmonat Oktober erfolgt die Berücksichtigung bei fristgerechter Vorlage des Nachweises mit der Entgeltabrechnung Dezember.
Sie können vermögenswirksam sparen und einen Vertrag bei einem entsprechenden Anbieter abschließen.
Als vollbeschäftigte Mitarbeiter/-in erhalten Sie einen Arbeitgeberanteil von 6,65 Euro monatlich und dürfen bis zu 40,00 Euro sparen. Sie entscheiden über die Art der gewünschten vermögenswirksamen Leistungen (Bausparvertrag, Sparplan, Lebensversicherung, ...) und wenden sich an einen Anbieter. Dieser wird mit Ihnen einen Vertrag abschließen und Ihnen voraussichtlich eine "Ausfertigung für den Arbeitgeber" aushändigen. Diese reichen Sie bitte bei der zuständigen Vergütungssachbearbeitung ein.
Grundsätzlich können vermögenswirksame Leistungen für den laufenden Monat und maximal zwei Vormonate in einem Kalenderjahr berücksichtigt werden. Bitte achten Sie darauf, dass der Vertrag ein Beginndatum, einen monatlichen Sparbetrag und einen Verwendungszweck ausweist. Ganz wichtig ist natürlich auch Ihre Unterschrift. Sofern der Vertrag bis zum 15. eines Monats die Vergütungssachbearbeitung erreicht, kann dies noch für den laufenden Abrechnungsmonat berücksichtigt werden.
Weitere Informationen
Die MHH hat ein begrenztes Angebot an verschiedenen angebundenen Einrichtungen zur Betreuung von Kindern im Alter von acht Wochen bis zum vierzehnten Lebensjahr zur Verfügung. Das Gleichstellungsbüro der MHH informiert im Rahmen audit familiengerechte hochschule zu organisierten flexiblen Kinderbetreuungsmöglichkeiten an der MHH und zu Unterstützungsangeboten für Familien durch Stadt und Region Hannover und auch für Beschäftigte mit zu pflegenden Angehörigen auf seiner Internetseite.
Parkplätze
Wenn Sie auf dem MHH-Campus zu den Konditionen für Hochschulangehörigen parken möchten, benötigen Sie eine Parkberechtigungskarte. Diese bekommen Sie nicht automatisch, sie ist mit einem Bestellformular zu beantragen.
Bezahlzeit MHH-Campus: Mo. - Fr. 06:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Außerhalb dieser Zeiten besteht keine Gebührenpflicht.
Nahverkehr
Die MHH ist gut mit dem öffentlichen Nachverkehr zu erreichen.
In der Regel am ersten Werktag eines Monats gibt es eine Einführungsveranstaltung für neue Beschäftigte. Dabei handelt es sich um eine Pflichtveranstaltung für alle neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.