Evaluationsordnung
Einführung
In den verschiedenen gesetzlichen Regelungen finden sich mehr oder weniger eindeutige Aufforderungen an die Universitäten, Studium und Lehre zu evaluieren, um so die Erfüllung des Ausbildungsauftrages zu überprüfen. Diese, politischen Forderungen verpflichteten Formulierungen stellen Vorgaben dar, deren Realisierung wertvolle Ressourcen bindet. Im Interesse des Ausbildungsauftrages ist daher nach einer möglichst ressourcenschonenden Lösung zu suchen. Mit dem Anspruch einer Universität ist eine einfache Ad-hoc-Lösung aber kaum vereinbar. Denn die Entwicklung von Verfahren zur Evaluation von Studium und Lehre ist eher mit der Entwicklung psychodiagnostischer Tests vergleichbar. Nur sie können den verschiedenen Erwartungen, die mit der Evaluation verbunden werden, langfristig gerecht werden.
Gesetzliche Rahmenbedingungen
So legt der § 5 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) in seinem ersten Absatz fest, dass die Evaluation des Studiums die Beteiligung einer unabhängigen Organisation erfordert. Seit Anfang der 90er Jahre des vorigen Jahrhunderts hat die von den niedersächsischen Universitäten gegründete Zentrale Evaluations- und Akkreditierungsagentur (ZEvA) hierfür Standards entwickelt. In der aktuellen Fassung des NHG ist die Evaluation der Lehrveranstaltungen vor dem Ende jeden Semesters zusätzlich in einem neuen, zweiten Absatz des § 5 geregelt worden.
Der Studiengang Medizin wird in Deutschland mit einem Staatsexamen abgeschlossen. Deshalb sind die wesentlichen Elemente des Studiengangs in der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) bundeseinheitlich geregelt. Mit Einführung der 9. Novelle der ÄAppO wurde dabei den Fakultäten die Möglichkeit einer Profilbildung durch individuelle Gestaltung der Curricula und die Etablierung von Modellstudiengängen eröffnet. Gleichzeitig wurde die Evaluation der Lehre vorgeschrieben. Die allgemeine bundesgesetzliche Regelung fällt mit zwei Sätzen „Lehrveranstaltungen sind regelmäßig auf ihren Erfolg hin zu evaluieren. Die Ergebnisse sind bekannt zu machen.“ (§2 Abs.9 ÄAppO) zwar sehr knapp aus. Darüber hinaus ist in § 41 Abs. 2 Nr. 4 ÄAppO vorgeschrieben, dass „eine sachgerechte begleitende und abschließende Evaluation des Modellstudiengangs gewährleistet ist“.
Ordnungen der MHH
Aus der Kombination dieser gesetzlichen Grundlagen ergibt sich für die Evaluation im Studiengang Medizin in Niedersachsen die Notwendigkeit eine Mischung verschiedener Verfahren zu entwickeln und feste Abläufe zu implementieren. Die im Juni 2011 verabschiedete aktualisierte Ordnung zur Evaluation von Studium und Lehre (pdf) orientierte sich deshalb an den Standards für Evaluation der Deutschen Gesellschaft für Evaluation. Mit der Einführung des Modellstudienganges Medizin (HannibaL) wurde diese allgemeine Evaluationsordnung um eine studiengangsspezifische Evaluationsordnung ergänzt, um so den Besonderheiten und rechtlichen Erfordernissen eines Modellstudienganges und der größeren Akzeptanz für die Evaluation von Studium und Lehre an der MHH Rechnung zu tragen (pdf) Beide zusammen erfüllen die European Standards and Guidelines for Quality Assurance weitgehend.